Lektüreregelungen an den Schulen der Bundesrepublik Deutschland

Die für die Schulen der Bundesrepublik Deutschland gültigen Richtlinien wurden Mitte 1996 über eine Anfrage an alle Kultusministerien der 16 Bundesländer erhoben. Für die prompte und entgegenkommende Beantwortung unserer Nachfrage sei den Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen der Ministerien herzlichst gedankt.

Die Regelungen der einzelnen Bundesländer sind erwartungsgemäß unterschiedlich. Ausdrückliche Vorschriften, daß etwas gelesen werden müsse, sind heute selten (Ausnahme: das Saarland). Hingegen gibt es in fast allen Bundesländern Hinweise, welche Texte in der Schule gelesen werden könnten. Das reicht von eher summarischen Hinweisen (Bayern, Thüringen) über ein zentrales Klassensatzangebot (Bremen) bis zu teilweise sehr umfangreichen Listen (Baden-Württemberg, Berlin, Hamburg, Hessen, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen, Sachsen, Sachsen-Anhalt, Schleswig-Holstein) bzw. einer 200-seitigen „Handreichung zum Lehrplan Deutsch“ für die Oberstufe des Gymnasiums in Rheinland-Pfalz.

Nur die brandenburgischen und die nordrhein-westfälischen Lehrpläne für das Fach Deutsch enthalten keine Lektürevorschläge. Daß es in den Schulen abseits solcher Regelungen einen „geheimen“ Kanon gibt, wurde offenbar, als 1992 in Nordrhein-Westfalen die Fachkonferenzen „Deutsch“ der Gymnasien (Sekundarstufe I) landesweit gebeten wurden, die im Deutschunterricht behandelten „Ganzschriften“ zu benennen. Die 1994 veröffentlichten Ergebnisse der statistischen Auswertung der Antworten (Rücklauf: 77%) wurde bei unserer Korpusbildung entsprechend berücksichtigt.

Die Titelnennungen wurden nach der Einwohnerzahl des jeweiligen Bundeslandes gewichtet, um so eine gewisse Vergleichbarkeit zu wahren.